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Gewährung von Darlehen und Übernahme von Haftungen (§ 73)
Die Gemeinde darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften und sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Gemeinde gegeben ist und der Schuldner den Nachweis erbringt, dass eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn
- sie befristet sind,
- der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist,
- sichergestellt ist, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
Die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen sind als gesonderte Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung von Gemeinderatssitzungen aufzunehmen. Im Beschluss sind die Höhe des Darlehens (der Bürgschaft), die Laufzeit, der Zinsfuß, der Zweck, sowie allfällige Bedingungen und Besicherungen festzuhalten.
Die Gewährung von Darlehen und die Übernahme von Bürgschaften bedürfen gemäß § 87 Abs. 2 Z 5 der Genehmigung der Landesregierung.
Eine Bürgschaft besteht darin, dass eine Person sich zur Befriedigung eines Gläubigers verpflichtet, für den Fall, dass der erste Schuldner seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllt.
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